Erweitertes Führungszeugnis

Liebe Verantwortliche in der Kinder- und Jugendarbeit, liebe Pfarramtsvorstände, liebe Kolleginnen und Kollegen in der gemeindlichen und verbandlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,

wir wenden uns an Sie/Euch aufgrund des neu und umfassend geregelten „Schutzauftrags in der Kinder- und Jugendhilfe“. Seine besondere Auswirkung auf unsere Arbeit ist die unumgängliche Anforderung eines „Erweiterten Führungszeugnisses“ für volljährige Mitarbeitende in der jeweiligen Organisation (Jugendtreff, Jugendverband, Kirchengemeinde).

So simpel wie dieses Verfahren auf den ersten Blick erscheinen mag (Beibringung eines Erweiterten Führungszeugnisses, Notfalls Abgabe einer Erklärung, s. u.), ist es in der Praxis in der Regel nicht. Nach bisherigen Erfahrungen spielen zwei Sachverhalte eine gewichtige Rolle:

  • Die akribische Auflistung aller volljährigen Mitarbeitenden, die „unmittelbar oder mittelbar Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen“ ist die erste Herausforderung. Ist jeder oder jedem Verantwortlichen in der jeweiligen Organisation klar, wer Kinder- und Jugendarbeit organisiert, in ihr mitwirkt, sie verantwortet? Bitte bedenken Sie, dass eine akribische Auflistung der Verantwortlichkeiten der erste Schritt sein muss, um dem Schutzauftrag wirklich entsprechen zu können! Ist klar, wer die Konfirmandenarbeit verantwortet, wer den Offenen Treff, wer die Kinder- und Jugendgruppen, wer die Sportangebote etc.?
  • Wenn Sie diese ersten Fragen geklärt haben und wissen, welche volljährigen Personen in ihrer Organisation Verantwortung für Kinder und Jugendliche tragen, müssen Sie mit größter Sorgfalt, Zurückhaltung und Wertschätzung die Notwendigkeiten der für alle geltenden gesetzlichen Regelung kommunizieren. Gehen Sie davon aus, dass ein beträchtlicher Teil ihrer Mitarbeitenden verunsichert, empört und enttäuscht reagieren könnte, wenn „…jetzt auf einmal meine Seriosität und Glaubwürdigkeit meiner (langjährigen) ehrenamtlichen Tätigkeit infrage gestellt wird!“ Es wird Sie unter Umständen beträchtliche Zeit und Kraft kosten, diese Vorwürfe zu entkräften. Wir machen dies ja nicht, um Ehrenamtliche zu verärgern, sondern kommen einer gesetzlichen Notwendigkeit nach, die alle betrifft! Nicht auszuschließen ist trotzdem, dass der eine oder die andere seine*ihre Tätigkeit beendet, weil er*sie die Beibringung des Erweiterten Führungszeugnisses rundweg als ehrenrührig ablehnt.

Schlussendlich haben Sie eine Liste der betreffenden Mitarbeitenden, denen Sie nunmehr jeweils ein Formblatt aushändigen (siehe weiter unten), mit dem diese zum Einwohnermeldeamt gehen, um ein Erweitertes Führungszeugnis zu beantragen.

Nach wenigen Wochen wird dieses Führungszeugnis den betreffenden Mitarbeitenden zugesandt. Sie sind nun wiederum in der Pflicht, in das Zeugnis Einsicht zu nehmen. In 99,99 Prozent aller Fälle wird das Erweiterte Führungszeugnis wohl keinen Eintrag aufweisen. Sollten einschlägige Verurteilungen ausgewiesen sein, so darf der*die betreffende Mitarbeitende keine Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit mehr ausüben! Die einschlägigen Verurteilungen sind im Formblatt weiter unten aufgelistet. Sollte im erweiterten Führungszeugnis ein Eintrag wegen z. B. Leistungsbetrugs im ÖPNV oder wegen Mitnahme eines nicht ordnungsgemäß bezahlten Kleidungsstücks in einer Boutique stehen, wäre dies hier ohne Belang.

Wenn der oder die ehrenamtlich Mitarbeitende sein Führungszeugnis nicht direkt in der Gemeinde vorzeigen möchte, bieten wir als Evangelische Jugend Nürnberg die Möglichkeit an, dies bei uns in der Geschäftsstelle zu tun.

Ansprechpartnerin ist diesbezüglich Frau Winkler, Burgstr. 1-3, 90403 Nürnberg, eckstein 1.Stock, Zimmernummer 1.06, roswitha.winkler@elkb.de

Im absoluten Notfall muss jeder volljährige Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit eine Erklärung unterzeichnen, in der versichert wird, nicht auf Grund von in der Jugendarbeit stichhaltigen Kriterien vorbestraft zu sein (siehe Formblatt weiter unten). Diese Erklärung darf nur dann verwendet werden, wenn eine volljährige Person z. B. für eine Freizeitmaßnahme einspringt, weil z. B. ein*e andere*r Mitarbeitende*r krank wurde. Sie ist keinesfalls für ein längerfristiges Engagement vorgesehen!

Bitte bedenken Sie, dass der*die jeweilige Verantwortliche im Fall der Fälle nachweisen muss, für die in der Organisation im Bereich der Jugendarbeit straffällig gewordene Person ein Erweirtertes Führungszeugnis angefordert, beigebracht und eingesehen zu haben. Die Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ist dabei ebenso zu beachten.

Bitte gehen Sie von einer durchaus engen Auslegung des Gesetzes aus, es schützt Sie und die Kinder Ihrer Organisation!